| HAUSORDNUNG |
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Diese Hausordnung wurde zum Schutz der
Tiere, der Menschen und zur Sicherstellung eines reibungslosen Betriebsablaufes
erlassen.
§ 1 Besuch auf eigene Gefahr Von den Tieren können Gefahren ausgehen. Der Aufenthalt auf dem Tierheimgelände sowie das Berühren der Tiere geschehen auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder. § 2 Weisungsbefugnis Weisungsbefugt sind der Vorstand, die Tierheimleitung und das Pflegepersonal. Den Anweisungen der vorstehenden Personen ist Folge zu leisten. § 3 Bedienung der Zwingeranlagen / Betreten der Räume Die Bedienung der Zwingertüren innen und außen, Zwischenklappen, Auslauftüren und des Eingangstores wird ausschließlich vom Tierheimpersonal bzw. dem Vorstand durchgeführt. Die Zwingeranlagen dürfen nur nach Absprache mit dem Personal betreten werden. Der Zutritt zu der Quarantäne sowie dem Behandlungsraum ist aus hygienischen Gründen nur dem Personal gestattet. Der Zutritt zu den restlichen Räumlichkeiten, wie Büro, Aufenthaltsraum, Lagerräumen, dem Wäscheraum und der Futterküche ist für Besucher verboten. Diese Räume sind dem Personal bzw. dem Vorstand und ehrenamtlichen eingeteilten Helfern im Rahmen der damit verbundenen Tätigkeiten vorbehalten. § 4 Füttern und Reinigung Das Füttern der Tiere wird ausschließlich vom Tierheim-personal
durchgeführt. Die Reinigung der Zwinger obliegt dem Personal oder
den durch das Personal dafür eingeteilten ehrenamtlichen Helfern. § 5 Vermittlung der Tiere Die Vermittlung der Tiere im Tierheim Hanau obliegt dem Tierheimpersonal, dem Vorstand oder den für diese Aufgabe eingeteilten ehrenamtlichen Helfern. § 6 Vermittlung und Vermittlungszeiten Zu den Vermittlungszeiten müssen alle zur Vermittlung anstehenden Tiere im Tierheimgebäude oder im Auslauf anwesend sein. Interessenten, die einen Hund durch Ausführen näher kennen lernen möchten, hinterlegen beim Tierheimpersonal den Ausweis und Kfz-Schein und unterschreiben einen Haftungsausschluss. Es gelten weiterhin alle Regeln wie unter § 8 (Punkt 8.3 - 8.11) § 7 Öffnungszeiten Während der Öffnungszeiten des Tierheimes (siehe Tafel im Eingangsbereich) ist es den Mitgliedern und Besuchern gestattet, das Tierheim zu betreten. Nach Beendigung der Öffnungszeiten ist das Tierheimgelände zu verlassen. Die Öffnungszeiten müssen nicht gleich den der Betriebszeiten des Tierheims sein. § 8 Spazierenführen von Hunden
Bei Zuwiderhandlungen sind wir gezwungen, diejenigen Personen von weiteren Spaziergängen mit den Tierheimhunden auszuschließen. Weiterhin erwirkt derjenige einen Haftungsausschluss. § 9 Persönliche Sachen Für mitgebrachte Gegenstände wird keine Haftung übernommen. § 10 Film- und Fotomaterial Das Anfertigen von Film- und Fotomaterial im Tierheim ist verboten. Die Pressestelle des Tierheims Hanau (bzw. der Vorstand) kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Regelung treffen. § 11 Aufenthalt von Kindern im Tierheim Kinder können sich nur in direkter Begleitung und Aufsicht der Eltern im Tierheim Hanau aufhalten. § 12 Ehrenamtliche Hilfe der Mitglieder im Tierheim Das Tierheim begrüßt den ehrenamtlichen Einsatz der Mitglieder des TSVs. Sofern Sie Zeit erübrigen können, wenden Sie sich bitte an die Tierheimleitung. Ein Vorstandsmitglied wird sich mit Ihnen in Verbindung setzten, um gemäß den Bedürfnissen Ihren Einsatz zu planen. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Hausordnung oder bei Störung des Betriebes kann die betreffende Person direkt des Tierheimes verwiesen werden. Bei mehrfacher Zuwiderhandlung gegen diese Hausordnung oder sonstige erhebliche Störungen des Betriebes kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Der Verein kann sich in Versicherungsfällen zu Lasten des Hundeführers bei Verstößen gegen die vorgenannten Bedingungen enthaften (das heißt, die Schadensersatzforderung richtet sich gegen die zuwiderhandelnde Person).
Der Vorstand |