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Unsere Tiere |
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Unser Tierheim |
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Tierschutzverein |
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Satzung des Tierschutzvereines
Hanau und Umgebung e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Hanau und Umgebung
e. V. und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau eingetragen.
- Er hat seinen Sitz in Hanau am Main.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
- Der Verein hat den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern,
durch Aufklärung und gutem Beispiel, Verständnis für
das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, Tierquälerei
oder Tiermisshandlung zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung,
ohne Ansehen der Person, des Täters, zu veranlassen.
- Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz aller
Tiere.
- Der Verein betreibt ein Tierheim in Hanau. In diesem Tierheim wird
die Aufnahme und Betreuung von Fund- und herrenlosen, sowie Abgabetieren
durchgeführt. Die Verwaltung des Tierheims obliegt dem geschäftsführenden
Vorstand. Dieser besteht aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer
und Kassenverwalter.
- Von den Mitgliedern wird erwartet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zwecke
des Vereines zu dienen und diesen zu fördern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 und zwar den
Zweck des Tierschutzes.
- Der Verein ist parteiunabhängig tätig.
§ 3 Mitgliedschaft im Verein
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet
hat. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als
Mitglieder aufgenommen werden. Jedes Mitglied erhält auf Anfrage
beim Eintritt in den Verein eine Fotokopie der aktuellen Satzung.
- Mitglieder von Jugendgruppen müssen mindestens 10 Jahre alt
sein.
- Personen, die Tiere zu Versuchszwecken aufkaufen oder abgeben, können
nicht in den Verein aufgenommen werden.
- Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Aufnahme eines Minderjährigen
ist die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
Die Mitgliedschaft tritt erst in Kraft, wenn die Aufnahme vom Vorstand
bestätigt wurde und der Mitgliedsbeitrag bezahlt ist.
- Personen, die einer anderen Tierschutzorganisation angehören,
die nicht dem Deutschen Tierschutzbund angeschlossen ist, können
nur in den Verein aufgenommen werden, bzw. in ihm verbleiben, wenn der
Vorstand einstimmig der Aufnahme oder dem Verbleib zustimmt. Hierfür
ist eine geheime Abstimmung notwendig. Ein persönlich betroffenes
Vorstandsmitglied hat bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht. Ein Ablehnungs-
bzw. Ausschlussbeschluss bedarf keiner weiteren Begründung. Funktionsträger
einer nicht dem Deutschen Tierschutzbund angehörenden anderen Tierschutzorganisation
können nicht Mitglieder des Vereins sein.
- Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen,
die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen
hervorragende Verdienste erworben haben.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt, der jeweils sechs Wochen schriftlich
nur zum Jahresende erklärt werden kann. Maßgeblich ist
der Eingang der Kündigung,
- durch Ausschluss.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
- wenn es mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages (ganz oder
teilweise) mehr als 6 Monate im Rückstand ist und zuvor zweimal
gemahnt wurde.
- wenn es den Verein oder die Tierschutzbestrebung allgemein oder
deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
- Der Ausschluss aus dem Verein wird dem betreffenden Mitglied schriftlich
und zwar per Einschreiben mit Rückschein vom Vorstand mitgeteilt.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen.
- Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen
oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit dem um Aufnahme
Nachsuchenden fest.
- Der Beitrag ist innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres
zu entrichten. In besonderen Härtefällen ist ein befristeter
halbierter Jahresbeitrag durch Vorstandsbeschluss möglich.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Die Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
- Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereines. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei
der Auflösung oder Aufhebung des Vereines, nicht mehr als ihre
eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,
die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereines sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins
§ 7 Vorstand des Vereins
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht
aus sechs Personen. Gewählt wird:
I. der erste Vorsitzende
II. der zweite Vorsitzende
III. der Schriftführer
IV. der Kassenverwalter
V. der erste Beisitzer
VI. der zweite Beisitzer.
- Mitglieder einer anderen Tierschutzorganisation, die nicht dem Deutschen
Tierschutzbund angehören, können dann nicht Vorstandsmitglied,
Kassenprüfer oder sonstiger Amtsträger des Vereins werden
oder bleiben, wenn ihre Tätigkeit in einer anderen Tierschutzorganisation
zu jener des Vereins in Interessenkollision stünde.
- Die Wahl erfolgt jeweils auf drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand tritt in jedem Kalendervierteljahr mindestens einmal
zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend
sind. Zur Beschlussfassung ist Stimmenmehrheit erforderlich, soweit
im Einzelfall die Satzung nichts anderes bestimmt. Alle Vorstandsmitglieder
sind gleichberechtigt und haben das gleiche Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der 1. Vorsitzende.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit unentgeltlich aus. Aufwendungen
i. S. d. §§ 670, 27 BGB (Fahrt-, Telefon- und sonstige Kosten)
sind zu erstatten. Diese Erstattung kann durch Kostenpauschalen (Sitzungsgelder,
monatliche Pauschale o. A.) erfolgen oder gegen Einzelnachweis.
- Der Vorstand kann für einzelne Tätigkeiten, die über
die übliche Verwaltungstätigkeit der Vorstandsarbeit hinausgehen,
Honorarkräfte beschäftigen. Diese Honorarkraft kann auch ein
Vorstandsmitglied sein.
§ 8 Vertretung des Vereins
Den Verein vertreten nach innen und außen, sowie gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB der 1. Vorsitzende, der
2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenverwalter, und zwar
jeweils zwei hiervon gemeinsam.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr einmal
statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie
ist außerdem einzuberufen, wenn 1/4 der Vereinsmitglieder unter
Angabe des Grundes dies schriftlich verlangt.
- Die Ladung zur Mitgliederversammlung kann durch Veröffentlichung
in dem HANAUER ANZEIGER erfolgen und soll im Tierheim öffentlich
ausgehängt werden. Sie muss 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern
bekannt gemacht sein.
- Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet.
In ihr sind ein Tätigkeitsbericht und ein Kassenbericht über
das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt:
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl der Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr,
- über die Auflösung des Vereines,
- über die Anträge von Vereinsmitgliedern, die mindestens
eine Woche vorher bei dem Vorstand eingegangen sein müssen,
- über Satzungsänderungen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden des Vorstandes. Für
Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
- Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, sofern keine Beitragsrückstände
bestehen.
- Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der
Zustimmung sämtlicher erschienener Vereinsmitglieder.
- Über die Vorstandssitzungen und über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom ersten
Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden) und
vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§ 10 Kassenprüfung
- Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des
Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei Kassenprüfern
zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass
in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht
über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet
werden kann. Die Kassenprüfer müssen die Fähigkeit besitzen,
eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
Gegebenenfalls hat der Vorsitzende einen vereidigten Buchprüfer
zu bestellen.
- Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse
des Vereines nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Der Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich niederzulegen.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des Vorstandes.
§ 11 Fachausschüsse
- Die Mitgliederversammlung kann für die Erfüllung besonderer
Aufgaben Fachausschüsse wählen.
- Der Ausschuss besteht aus mindestens sechs Vereinsmitgliedern. Der
Vorstand soll, wenn möglich, im Ausschuss vertreten sein. Die Ausschussmitglieder
sollen über ein Sonderwissen in dem Bereich verfügen, in dem
der jeweilige Ausschuss tätig wird. Eine Wiederwahl ist möglich.
Über die Vereinsmitglieder hinaus kann die Mitgliederversammlung
bis zu zwei Personen in den Ausschuss wählen, die nicht Vereinsmitglieder
sein müssen, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch die Arbeit des
Ausschusses gefördert wird.
- Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden. Die Einberufung der Ausschusssitzungen obliegt dem Vorsitzenden.
- Der Ausschuss hat das Ergebnis seiner Arbeit dem Vorstand in schriftlicher
Form spätestens einen Monat nach Beendigung der Aufgabe vorzulegen.
- Sollte die Arbeit des Ausschusses sechs Monate nach Konstituierung
noch nicht beendet sein, so hat er dem Vorstand einen schriftlichen
Zwischenbericht zu erstatten.
- Ein Ausschuss gilt mit Erledigung oder mit Rückgabe der ihm übertragenen
Aufgaben als aufgelöst.
§ 12 Hausordnung im Tierheim
Der Vorstand beschließt eine Hausordnung, die für alle Mitglieder
und Gäste verbindlich ist.
§ 13 Das Hausrecht im Tierheim
- Der Vorstand übt das Hausrecht aus. Er kann von diesem Recht
gegenüber allen anderen Mitgliedern, dem Personal und Dritten (z.
B. Besuchern des Tierheims) Gebrauch machen.
- Dem Tierheimpersonal steht ein untergeordnetes Hausrecht zu. Es kann
hiervon gegenüber allen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören
und Dritten (z. B. Besuchern) Gebrauch machen.
§ 14 Einrichtung von Jugendgruppen
- Der Vorstand kann Jugendgruppen einrichten, in denen die jugendlichen
Mitglieder altersgerecht den Tierschutzgedanken und den Umgang mit Tieren
lernen sollen.
- Die Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand
ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr
für ordnungsmäßige, auf die Jugend abgestellte Leitung
der Gruppe und die wirkliche Erfüllung der gestellten Aufgabe bieten.
Sie üben Ihre Tätigkeit nach den von dem Vorstand erteilten
Richtlinien ehrenamtlich aus.
- Das Amt des Jugendgruppenleiters erlischt durch freiwillige Niederlegung
oder durch Abberufung durch den Vorstand.
§ 15 Mitgliedschaft in anderen Vereinen
Der Verein ist Mitglied des Landestierschutzverbandes Hessen e. V. und
des Deutschen Tierschutzbundes e. V.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Der Verein löst sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches auf oder wenn es die Mitgliederversammlung beschließt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines, soweit
es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert
der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an
den Landestierschutzverband Hessen e. V., der das Vermögen unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
§ 17 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder und das Personal sind berechtigt an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
§ 18 Rechtstreitigkeiten
Rechtstreitigkeiten zwischen dem Verein und Mitgliedern/ehemaligen Mitgliedern
sollen vereinsintern geklärt werden. Ist dies nicht möglich,
so muss eine außergerichtliche Einigung bei einem neutralen Schlichter
versucht werden. Erst wenn dieser Versuch scheitert, darf eine gerichtliche
Klärung herbeigeführt werden.
Die Satzung wurde in dieser Fassung auf der Mitgliederversammlung am
07. Juni 2006 in Hanau am Main beschlossen und ersetzt die Satzung vom
18. Juni 2003.
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